Kinderschutz

Um Kinder und Jugendliche davor zu schützen, dass sie vernachlässigt werden, ihnen Gewalt angetan wird bzw. sie Opfer sexueller Übergriffe werden, trat am 01.]anuar 2012 das Bundeskinderschutzgesetz in Kraft. In erster Linie sind es die Eltern bzw. Personensorgeberechtigten, die ihr Erziehungsrecht und ihre Erziehungsverantwortung von Anfang an zur Förderung der körperlichen, geistigen und seelischen Entwicklung ihres Kindes wahrnehmen.

Die Fachkräfte des Kindergartens begleiten und unterstützen ihrerseits auf Einrichtungsebene den Bildung- und Entwicklungsprozess des Kindes.


Das Kind


Um in unseren Unterlagen vermerken zu können, dass die letzte altersentsprechende Früherkennungsuntersuchung gemacht wurde, bitten wir die Eltern, uns bei der Anmeldung das Vorsorgeheft vorzulegen.

Für den Notfall, der hoffentlich nie eintreten wird, wissen unsere Kinder, dass sie sich jederzeit an den Jugendbeamten unsere Polizeidienststelle oder an einen seiner Kollegen wenden dürfen. Bei dem Besuch der Vorschulkinder in der Polizeidienststelle weist er sie eindringlich auf die Gefahren hin, die von Fundsachen z.B. Spritzen und von Menschen ausgehen können und bespricht mit ihnen mögliche Verhaltensweisen. Wir vertiefen diese Thematik mit Projekten, die Gefühle, Konflikte, Gewalt, Körper usw. zum Inhalt haben. Wir weisen die Kinder auf ihre Rechte hin und hängen diese gut sichtbar im Eingangsbereich auf.

Die Eltern laden wir zu einem Elternabend über Gewaltprävention und sexuellem Missbrauch ein.

Stellt eine Fachkraft der Kindertageseinrichtung bei einem Kind fest, dass es in seiner Entwicklung gefährdet ist, sucht der Erzieher das Gespräch mit den Erziehungsberechtigten, um gegebenenfalls auf die Inanspruchnahme von adäquaten Hilfen hinzuwirken (z. B. Arztbesuch, Erziehungsberatung, therapeutische Maßnahmen), damit eine Entwicklungsgefährdung abgewendet werden kann.

Sind die Erziehungsberechtigten nicht bereit oder in der Lage, durch eigenes Handeln oder Annehmen von Hilfen ihr Kind vor Gefahren zu bewahren, ist zu erwarten, dass das Kind in seiner körperlichen, geistigen und seelischen Entwicklung erheblichen Schaden nimmt. In diesem Fall sind die Fachkräfte der Einrichtung gesetzlich dazu verpflichtet, sich mit einer der insoweit erfahrenen Fachkräfte der Landeshauptstadt München zu beraten und gegebenenfalls das Jugendamt zu informieren, falls die Gefährdung des Kindeswohls durch andere Maßnahmen nicht abgewendet werden kann.

Zu beachten: Im Rahmen des gesetzlich vorgeschriebenen Schutzauftrages ist das Kindergartenpersonal zum Wohl des Kindes verpflichtet, die Herausgabe eines Kindes zu verweigern, wenn der Verdacht besteht, dass Eltern oder abholberechtigte Personen beim Abholen des Kindes alkoholisiert sind bzw. bei ihnen Alkoholgeruch wahrgenommen wird.

Ein Präventionskonzept der Einrichtung zum Kinderschutz liegt vor und kann jederzeit nachgefragt und eingesehen werden. Wir bilden uns jährlich in einer eintägigen Teamfortbildung zum Thema Kinderschutz weiter.

Besteht ein Verdacht des sexuellen Missbrauchs durch Mitarbeiter der Einrichtung können sich die Eltern an die Missbrauchsbeauftragten der Erzdiözese wenden unter www.erzbistum-muenchen.de/page0l3864.aspx beziehungsweise an folgende zwei externen Rechtsanwälte:

Ute Dirkmann
Schloss-Prunn-Straße 5a
8l375 München
Tel.: 089/ 74160023
Fax.: 089/ 74160024
info@kanzlei-dirkrnann.de

Dr. Martin Miebach
Pacellistraße 4
80333 München
Tel.: 089/212147-0
Fax.: 089/212147-260
muenchen@bdr-legal.de